Drohnen-Verordnung 2017

Am 07.04.2017 ist die neue Drohnen-Verordnung in Kraft getreten. Die Neuregelung zum Umgang mit unbemannten Fluggeräten umfasst gewichtsabhängige Vorschriften und allerhand Betriebsverbote. Auf unten-von-oben.de klären wir über die neuen Drohnen-Gesetze auf und erläutern die wichtigsten Regelungen.

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Drohnen-Verordnung vom Jahr 2017

DJI Phantom 4 mit Drohnen-Plakette („Drohnen-Kennzeichen“).

Unbemannte Fluggeräte – daher nicht nur Drohnen, sondern auch andere Flugmodelle – werden nach der neuen Drohnen-Verordnung durch ihr Startgewicht unterteilt. Unter dem Startgewicht versteht man das vollständige Abfluggewicht des Flugmodells, daher sind hier auch beispielsweise Kamera, Akku oder Gimbal-Ausgleichssystem mit eingeschlossen. Eine Unterscheidung zwischen gewerblicher oder privater Nutzung der Kameradrohne findet nicht mehr statt. Das abgestufte Neukonzept der novellierten Drohnen-Verordnung sieht je nach Abfluggewicht unterschiedliche Regelungen vor:

  • Startgewicht ab 250 Gramm: An Drohnen mit einem Abfluggewicht von mehr als 250 Gramm muss nunmehr eine Drohnen-Plakette befestigt werden. Die umgangssprachlich auch als „Drohnen-Kennzeichen“ bezeichnete Plakette dient der Identifizierung bei Verlust oder bei einem Schadensfall. Demnach müssen alle Drohnen mit einem Startgewicht von mehr als 250 Gramm ab 01.10.2017 über eine feuerfeste sowie dauerhaft und sichtbare Plakette verfügen, die Namen und Anschrift des Eigentümers enthält. Optional kann auf der Plakette auch die Telefonnummer des Drohnen-Inhabers beinhalten, um den Eigentümer bei Verlust schneller ausfindig machen zu können. Drohnen-Plaketten nach gesetzlicher Mindestanforderung sind zum Beispiel hier erhältlich.
  • Startgewicht von mehr als 2 Kilogramm: Weist die Drohne eine Startmasse von mehr als zwei Kilogramm auf, so muss der Steuerer ab 01.10.2017 besondere Flugkenntnisse durch eine entsprechend zertifizierte Stelle nachweisen können. Die Kenntnisse zum Erlangen des so genannten „Drohnen-Führerscheins“ können auch online bei den durch das LBA anerkannten Prüfstellen erlangt werden.
  • Startgewicht von mehr als 5 Kilogramm: Für Drohnen und andere unbemannte Flugsysteme mit einem Abfluggewicht von mehr als fünf Kilogramm sind nunmehr Aufstiegserlaubnisse erforderlich. Eine Aufstiegserlaubnis ist – unabhängig vom Gewicht – auch dann erforderlich, wenn das Fluggerät bei Nacht eingesetzt wird.

Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April 2017 in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.

Bundesverkehrsminister Dobrindt:

„Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“

Drohnen über Wohngrundstücken

Abseits davon enthält die novellierte Drohnen-Verordnung vom Jahr 2017 ein Betriebsverbot von Drohnen über Wohngrundstücken, sofern das Fluggerät ein Abfluggewicht von mehr als 250 Gramm aufweist und keine ausdrückliche Zustimmung durch den Eigentümer oder einen anderen Nutzungsberechtigten des Wohngrundstückes vorliegt (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LuftVO). Das generelle Betriebsverbot über Wohngrundstücken soll insbesondere die Privatsphäre als auch Persönlichkeitsrechte anderer schützen und soll auch dazu führen, dass Drohnen in dicht besiedelten Wohngebieten nicht mehr allzu häufig anzutreffen sind. Stattdessen sollen Kameradrohnen und andere Flugmodelle vor allen Dingen in der Nähe von unbebauten Flächen – etwa Gewerbegebieten, weniger besiedelten Ortsgebieten oder speziell errichteten Modellflugplätzen – zum Einsatz kommen. Das Betriebsverbot gilt auch für andere Flugmodelle und auch immer dann, wenn das Gerät in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.

Ausweichpflicht, Flughöhe und 100 Meter Mindestabstand

  • Ausweichpflicht: Unbemannte Fluggeräte müssen gemäß neuer Drohnen-Verordnung stets bemannten Luftfahrzeugen – etwa Hubschraubern, Sport-Flugzeugen oder gar Passagierflugzeugen – stets ausweichen. Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind auch verpflichtet, unbemannten Freiballonen auszuweichen.
  • Flughöhe: Drohnen-Einsätze dürfen nach der neuen Drohnen-Verordnung in Höhen von bis zu 100 Metern über Grund stattfinden. Davon ausgenommen sind Einsätze auf Geländen, bei denen eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen besteht – etwa dafür vorgesehenen Modellflug-Sportplätzen. Eine Flughöhe von mehr als 100 Metern ist auch möglich, wenn der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder über einen entsprechenden Kenntnisnachweis verfügt – dann aber nur, wenn es sich bei dem Flugmodell nicht um einem Multikopter handelt.
  • 100 Meter Mindestabstand: Abseits davon gilt nach neuer Drohnen-Verordnung ein Flugverbot sowie ein Mindestabstand von 100 Metern zu sensiblen Bereichen – etwa Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Naturschutzgebieten, Hauptverkehrswegen wie Bundesautobahnen oder eng befahrenen Verkehrswegen sowie An- und Abflugbereichen und Kontrollzonen von Flugplätzen.

Drohnen-Verordnung vom Jahr 2017 grafisch dargestellt.

Haftpflichtversicherung

Im Übrigen gilt abseits der neuen Drohnen-Verordnung weiterhin die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Da die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen keine Schäden durch unbemannte Fluggeräte wie Kameradrohnen einschließen, ist der Abschluss einer speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherung empfehlenswert. Eine solche Drohnen-Haftpflichversicherung kostet um die 80,- Euro pro Jahr und ist beispielsweise hier per Online-Antrag erhältlich.

FPV-Flüge mit Einschränkungen erlaubt

Trotz Sichtflug-Regel können Drohnen-Einsätze mit einer Videobrille erlaubt sein, sofern die Einsätze bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Fluggerät nicht mehr als 250 Gramm wiegt und eine andere Person das Fluggerät in Sichtweite beobachten sowie den Steuerer auf eventuelle Gefahren hinweisen kann. Die FPV-Erlaubnis der neuen Drohnen-Verordnung unterstützt damit den FPV-Sport.